1.
Zum Schwanenrennen zugelassen sind nur „Schwandorfer Rennschwäne“, für die ein gültiges Los erworben wurde. Die Rennschwäne sind fortlaufend nummeriert. Die individuelle Nummer befindet sich auf einem wasserfesten Etikett auf der Unterseite der Rennschwäne. Die Nummer der Schwäne stimmt mit der Nummer auf dem dazugehörigen Los überein.
2.
Von der Teilnahme ausgeschlossen sind die Mitglieder des Veranstalters. Gemäß § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 sind Minderjährige von der Teilnahme und somit vom persönlichen Erwerb eines Loses ausgeschlossen.
3.
Das Starten der Rennschwäne erfolgt ausschließlich durch Mitarbeitende des Veranstalters. Von nicht autorisierten Personen gestartete Rennschwäne sind nicht gewinnberechtigt. Gewinnberechtigt sind nur Schwäne, welche die gesamte Rennstrecke zurückgelegt haben. Alle natürlichen und künstlichen Hindernisse sind unnachahmbarer Bestandteil der Rennstrecke.
4.
Der Veranstalter stellt am Ziel die Reihenfolge des Zieleinlaufs unanfechtbar fest. Die ersten Schwäne, die die Ziellinie passieren, gewinnen in der Reihenfolge ihres Ankommens einen Preis entsprechend der Preisliste.
5.
Die Bekanntgabe der Gewinnenden und die Siegerehrung erfolgen am Veranstaltungstag nach Beendigung des Rennens vor Ort. Zusätzlich erfolgt die Bekanntgabe auf https://rt185.round-table.de/schwanenrennen/
6.
Nicht anwesende Gewinnende haben nach dem Rennen drei Monate Zeit (Stichtag: 27.07.2025) ihre Preise gegen Vorlage des gültigen Loses abzuholen:
Stadt Schwandorf, Wirtschaftsförderung & Stadtmanagement, Marktplatz 4, 92421 Schwandorf
von Mo. bis Do. 08:00 – 15:00 Uhr und Fr. von 8:00 bis 12:00 Uhr. Nach Möglichkeit mit vorheriger Anmeldung unter wirtschaftsfoerderung_at_schwandorf.de (Abholung dann auch am Stadtterminal möglich!).
7.
Die Schwandorfer Rennschwäne werden nach dem Rennen vom Veranstalter eingesammelt. Alle Rennschwäne sind und bleiben Eigentum des Veranstalters.
8.
Mit dem Erwerb eines Loses akzeptieren die Teilnehmenden die Spielregeln des Schwandorfer Schwanenrennens. Nur der Erwerb eines gültigen Loses berechtigt zur Teilnahme am Schwanenrennen.
9.
Entfällt das Rennen aufgrund höherer Gewalt oder anderer Gründe, welche der Veranstalter nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Veranstalter um einen zeitnahen Ersatztermin des Schwanenrennens, Der Veranstalter behält sich im Falle des Ausfalls der Veranstaltung vor, die Ermittlung der Gewinnenden durch Austragung des Schwanenrennens ohne Publikum oder durch Losverfahren durchzuführen. Ziffer 6 bleibt unberührt.
10.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.